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Context Card

Bestandsschutz gilt für die Bauart, nie für die Akte

Schützt der Bestandsschutz eine bestehende Anlage und ihre Dokumentation?

Von knowledge.aitechdoc.world

Geprüft

Prüfprotokoll und Änderungen

Die kurze Antwort

Das deutsche Betriebssicherheitsrecht kennt keinen allgemeinen Bestandsschutz für Arbeitsmittel: Nach § 3 Absatz 7 BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen; dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Wo nötig, passt der Arbeitgeber die Maßnahmen an. Eine ältere Maschine darf ihre ursprüngliche Bauart behalten, wenn sie weiterhin sicher verwendet werden kann – ihre Dokumente genießen aber gar keinen Schutz: Eine nie nachgetragene Gefährdungsbeurteilung oder Zonenzeichnung beschreibt eine Anlage, die es so nicht mehr gibt.

Für: Betreiber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Prüfer und Technische Redakteure der Anlagendokumentation

Das Wichtigste

  • § 3 Absatz 7 BetrSichV: regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des Stands der Technik; unverzügliche Aktualisierung nach sicherheitsrelevanten Änderungen.
  • Die EmpfBS 1114 trennt den Stand der Technik beim Inverkehrbringen vom Stand der Technik bei der Verwendung.
  • Eine neue Produktnorm verpflichtet nicht automatisch zum Nachrüsten, kann aber neue technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen erfordern.
  • Empfehlungen (EmpfBS) lösen anders als Technische Regeln (TRBS) keine Vermutungswirkung nach § 4 Absatz 3 BetrSichV aus.
  • Ältere Kommentare zitieren die Nummerierung von 2002: Die Beschaffenheitsanforderungen standen damals in § 7, heute in § 5; die Gefährdungsbeurteilung blieb in § 3.

Der Zusammenhang

Die Anlage, nicht die Akte

Die verbreitete Vorstellung vom Bestandsschutz lautet: Eine Anlage darf weiterlaufen, weil sie bei ihrer Errichtung den Regeln entsprach. Die BetrSichV gewährt das nicht: Der Arbeitgeber hält die Gefährdungsbeurteilung während der gesamten Verwendungsdauer aktuell. Was eine ältere Maschine behalten darf, ist ihre ursprüngliche Bauart, sofern sie nach dem Stand der Technik bei der Verwendung sicher benutzt werden kann, notfalls mit zusätzlichen Maßnahmen – siehe Anpassung an den Stand der Technik.

Die Dokumentation hat keinen eigenen Schutz. Eine Anlage, die seit dem Schreiben ihrer Dokumente erweitert, umgebaut oder umgestellt wurde, braucht aktualisierte Dokumente, wie bei der Bestandsdokumentation. Für explosionsfähige Atmosphären ist das das Explosionsschutzdokument.

Empfehlungen und Regeln

Die EmpfBS 1114 ist hier der nützlichste Text, weil sie den Stand der Technik beim Inverkehrbringen von dem bei der Verwendung trennt. Sie ist eine Empfehlung: Anders als eine Technische Regel löst sie keine Vermutungswirkung aus. Sie hilft beim Begründen, sie ersetzt die Begründung nicht.

Fundstellen prüfen

Viel Literatur zum Bestandsschutz stammt aus der Zeit vor der Neufassung 2015. Die Beschaffenheitsanforderungen an Arbeitsmittel sind von § 7 nach § 5 gewandert; die Gefährdungsbeurteilung hat § 3 behalten, Verweise auf § 3 Absatz 7 tragen also weiter. Am Ergebnis ändert das nichts, an den Fundstellen schon.

Fragen, die sich daran anschließen

Muss eine alte Maschine die heutigen Produktnormen erfüllen?
Nicht automatisch. Sie muss nach dem aktuellen Stand der Technik sicher verwendbar sein; das lässt sich auch mit zusätzlichen Maßnahmen ohne Änderung der Bauart erreichen. Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet und dokumentiert es.
Wer entscheidet, dass ein Dokument aktualisiert werden muss?
Der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis sollte die Prüfung ein fester Schritt jedes Umbaus sein, mit einer benannten verantwortlichen Person.

Quellen

  1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 — Bundesministerium der Justiz
  2. EmpfBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln — BAuA, 26. März 2018

Prüfprotokoll und Änderungen

Jede Context Card wird vor der Veröffentlichung und bei jeder Änderung erneut anhand ihrer Quellen geprüft; das Datum unter der Autorenzeile ist die letzte Prüfung. Korrekturen (etwas war falsch) und Ergänzungen (etwas fehlte) stehen unten mit Datum und Uhrzeit (deutsche Zeit). Tippfehler, Formatierung und Link-Korrekturen werden nicht aufgeführt.

Geprüft

Korrekturen und Ergänzungen

Jede Korrektur und Ergänzung dieser Card mit Datum und Uhrzeit (deutsche Zeit).

  1. Korrektur

    Wortlaut von § 3 Absatz 7 BetrSichV korrigiert: Die Gefährdungsbeurteilung ist „regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.“ Die Formulierung „regelmäßig am Stand der Technik“ steht nicht in der Verordnung.